Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


D. Bestimmungen für Dritte

§ 28

Verhalten der Fahrgäste

(1)

Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen.

 

(2)

Bei Störungen dürfen die Fahrzeuge außerhalb der Stationen nur auf Anweisung des Personals verlassen werden.

 

(3)

In den Stationen und in den Fahrzeugen von Seilbahnen ist das Rauchen und offenes Feuer verboten.

 

(4)

Es ist verboten, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte. Das Betriebspersonal kann die Mitnahme von Gegenständen, die über das Fahrzeug hinausragen, untersagen, wenn durch sie eine Betriebsgefährdung hervorgerufen werden kann.

 

(5)

Während der Fahrt ist es verboten zu schaukeln, sich hinauszulehnen oder Gegenstände hinauszuhalten.

 

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