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§ 29 Bekanntmachung |
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Durch Anschlag sind folgende Bestimmungen öffentlich bekanntzumachen: a) die Bestimmungen von § 22 (9) Satz 1 und der §§ 25 mit 28 bei allen Seilbahnen.
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b) |
die Bestimmungen von § 22 (9) Satz 2 und 3 und § 22 (10) bei den Sesselbahnen, für die sie gelten.
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