Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


D. Bestimmungen für Dritte

§ 29

Bekanntmachung

Durch Anschlag sind folgende Bestimmungen öffentlich bekanntzumachen:

a) die Bestimmungen von § 22 (9) Satz 1 und der §§ 25 mit 28 bei allen Seilbahnen.

 

b)

die Bestimmungen von § 22 (9) Satz 2 und 3 und § 22 (10) bei den Sesselbahnen, für die sie gelten.

 

Zurück zu § 28 / Inhaltsverzeichnis / Weiter mit § 30