|
|
§ 27 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen |
|
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen. Fahrthindernisse zu schaffen, die Bahn oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen unbefugt zu betätigen, die Stützen zu besteigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
|
|