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§ 26 Betreten der Bahnanlagen |
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(1)
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Das Betreten der Gleisanlagen der Standseilbahnen und der Räume in den Stationen aller Seilbahnen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit geöffnet sind, ist verboten. Das gilt nicht für Personen, die staatliche Hoheitsrechte ausüben und in Wahrnehmung öffentlichen Dienstes handeln. Sie haben sich durch eine Bescheinigung ihrer Behörde auszuweisen.
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(2)
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Anderen Personen kann der Betriebsleiter das Betreten der Bahnanlagen erlauben.
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