Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


D. Bestimmungen für Dritte

§ 25

Allgemeine Bestimmungen

(1)

Innerhalb des Bahngeländes haben alle Personen den allgemeinen Vorschriften nachzukommen, die von der Bahnverwaltung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder von dieser zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr erlassen werden.

 

(2)

Den Anweisungen des Bedienungspersonals ist Folge zu leisten.

 

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