Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


C. Betriebsvorschriften

§ 24

Hilfspolizei

Betriebsbedienstete können nach Prüfung ihrer Eignung für den Bereich ihrer Dienstgeschäfte und für die Dauer der Tätigkeit im äußeren Betriebsdienst durch die höhere Verwaltungsbehörde zu Hilfspolizeibeamten ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und ist jederzeit widerruflich.

 

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