|
|
§ 23 Bergungsdienst |
|
(1)
|
Der Bergungsdienst ist so zu organisieren, daß bei einem völligen Stillstand der Bahn alle auf der Strecke befindlichen Fahrgäste je nach Art der Bahn in einer den Fahrgästen zumutbaren Zeit geborgen werden können.
|
(2)
|
Die Bergungsrichtlinien (§ 18 Ziffer 4) regeln die Maßnahmen für den Bergungsdienst.
|
(3)
|
Sofern das Personal der Seilbahn für die geforderte Bergungszeit nicht ausreicht, sind feste Abmachungen mit Einzelpersonen oder Organisationen, wie Feuerwehr, Bergwacht usw. zu treffen.
|
(4)
|
Die Bergungsmannschaften sind
besonders auszubilden. Sie sind mindestens halbjährlich durch praktische
Übungen mit den Bergungsgeräten vertraut zu machen. Vor der Durchführung der Bergungsübung ist das gesamte Bergungsgerät einer Prüfung zu unterziehen.
|