Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


C. Betriebsvorschriften

§ 22

Betrieb

(1)

Während des Betriebes muß ein Fahrdienstleiter anwesend sein.

 

Bei Standseilbahnen kann von dieser Bestimmung abgesehen werden.

 

 
(2)

Bei Pendelbahnen mit einfachen Verhältnissen und bei Standseilbahnen kann zugelassen werden, daß die Fahrzeuge ohne Schaffnerbegleitung verkehren dürfen.

 

 
(3)

Bedienstete, die den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich sind, haben den von ihrer Station aus übersehbaren Teil der Bahn zu überwachen und bei Störungen die Anlage sofort stillzusetzen.

 

(4)

Bei Dunkelheit darf die Bahn nur betrieben werden, wenn durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebes und der Fahrgäste gewährleistet ist.

 

(5)

Bei einer Windgeschwindigkeit über 16 m/s quer zur Bahnachse ist der Betrieb einer Seilschwebebahn ohne Schaffnerbegleitung nicht gestattet. Bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers (§ 15 Ziffer 16) sind diese Bahnen unter ständiger Beobachtung der Fahrzeuge und notfalls mit verminderter Geschwindigkeit zu räumen.

Bei Gewitter-, Sturm- und Lawinengefahr, durch die eine Gefährdung der Seilbahnanlagen und damit der Sicherheit der Fahrgäste hervorgerufen wird, ist die Personenbeförderung rechtzeitig einzustellen.

 

(6)

Werden die Fahrzeuge zu Gütertransporten verwendet, sind Überlastungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Beförderung sperriger Güter darf nur nach besonderer Anweisung des Betriebsleiters erfolgen.

 

(7)

Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und beseitigt ist. Automatischer Fahrbetrieb ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten.

 

(8)

Ein Betrieb mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis ist nur in Notfällen mit ausdrücklicher Genehmigung des Betriebsleiters zum Räumen der Bahn und zur Rückbeförderung der Fahrgäste gestattet. Hierbei müssen die Fernsprechverbindungen betriebsfähig und die Fernsprecher dauernd besetzt sein.

 

(9)

Von der Beförderung sind Betrunkene auf allen Seilbahnen ausgeschlossen.

 

   

Gebrechliche Personen benutzen die Sesselbahnen auf eigene Gefahr; sie können von der Benutzung angeschlossen werden.

Nicht schulpflichtige Kinder dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen denselben Sessel oder Doppelsessel benutzen.

 

(10)  

Sesselbahnen mit festen Klemmen sind auf Verlangen von körperbehinderten Personen zum Ein- und Aussteigen anzuhalten oder ihre Geschwindigkeit ist herabzusetzen.

 

(11)

Unfälle, bei denen Menschen verletzt wurden, sind der Aufsichtsbehörde zu melden.
Schwere Unfälle sind unverzüglich zu melden.

 

(12)

Besondere Vorkommnisse sind der Aufsichtsbehörde alsbald zu melden.

 

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