Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


C. Betriebsvorschriften

§ 19

Betriebsbedienstete

Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. Die Aufsichtsbehörde kann bei einfachen Verhältnissen von der Einhaltung der Altersgrenze befreien.

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