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§ 20 Betriebskontrollen |
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(1)
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Täglich ist vor Betriebsbeginn
zu prüfen, ob die Anlage betriebs- und verkehrssicher ist. Wenn Mängel
festgestellt werden, darf die je nicht für den Verkehr freigegeben
werden. Auch wenn die Mängel beseitigt sind, darf der Betrieb erst
aufgenommen
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(2)
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Die Oberste Landesverkehrsbehörde ordnet an. In welchen Zeitabständen die gesamte Anlage oder bestimmte Teile der Anlage zu überprüfen sind.
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(3)
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Ein Betriebsbuch ist zu führen, in das die für die Sicherheit des Betriebes erforderlichen Überprüfungen sowie alle, die Anlage und den Betrieb betreffenden Vorkommnisse einzutragen sind.
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