Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


C. Betriebsvorschriften

§ 20

Betriebskontrollen

(1)

Täglich ist vor Betriebsbeginn zu prüfen, ob die Anlage betriebs- und verkehrssicher ist. Wenn Mängel festgestellt werden, darf die je nicht für den Verkehr freigegeben werden. Auch wenn die Mängel beseitigt sind, darf der Betrieb erst aufgenommen
werden, wenn der Betriebsleiter es ausdrücklich angeordnet hat.

 

(2)

Die Oberste Landesverkehrsbehörde ordnet an. In welchen Zeitabständen die gesamte Anlage oder bestimmte Teile der Anlage zu überprüfen sind.

 

(3)

Ein Betriebsbuch ist zu führen, in das die für die Sicherheit des Betriebes erforderlichen Überprüfungen sowie alle, die Anlage und den Betrieb betreffenden Vorkommnisse einzutragen sind.

 

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