Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


C. Betriebsvorschriften

§ 18

Betriebsleiter

(1)

Der Bahnunternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen Betriebsleiter und mindestens einen Stellvertreter zu bestellen. Diese müssen die zur Leitung des Betriebes erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie ausreichende Betriebserfahrung besitzen.

 

(2)

Der Betriebsleiter und seine Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde; die Bestätigung erfolgt auf Antrag des Unternehmers. Ein beabsichtigter Wechsel des Betriebsleiters ist der Aufsichtsbehörde so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. Die Bestätigung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter wird auf Antrag des Unternehmers wieder zurückgezogen; sie kann außerdem zurückgezogen werden, wenn der Betriebsleiter oder der Stellvertreter Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht beachtet oder sich später als ungeeignet erweist.

 

(3)

Dem Betriebsleiter sind vom Bahnunternehmer alle die Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung eines Seilbahnbetriebes notwendig sind. Hierzu gehört auch die maßgebende Beteiligung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des Betriebspersonals. Während der Abwesenheit des Betriebsleiters ist die Verantwortung für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes auf einen Stellvertreter zu übertragen.

 

(4)

Der Betriebsleiter ist für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebes unter Beachtung der hierfür erlassenen Vorschriften verantwortlich.

Der Betriebsleiter hat der Aufsichtsbehörde regelmäßig Betriebsberichte zu erstatten. Besondere Feststellungen, die die Sicherheit der Bahn berühren, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.

Der Betriebsleiter hat die für seine Bahn erforderlichen Dienstvorschriften sowie Bergungsrichtlinien aufzustellen.

Die Dienstvorschriften sollen alle Einzelheiten der Diensthandhabung enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften der Erbauerfirmen berücksichtigen. Art und Umfang richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebes und Verkehrs. Die Dienstvorschriften sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Der Betriebsleiter ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten verantwortlich; über die hierzu durchgeführten Maßnahmen sind Nachweise zu führen.

 

Zurück zu § 17 / Inhaltsverzeichnis / Weiter mit § 19