Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)
B. Bauvorschriften
§
17
Änderungen
und Umbauten
Änderungen
und Umbauten bestehender Anlagen und Fahrzeuge bedürfen der Genehmigung,
soweit diese Vorschriften oder der Inhalt der Genehmigung berührt werden.