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§ 16 Bergungseinrichtungen |
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(1)
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Zur sicheren Bergung der Fahrgäste innerhalb angemessener Zeit (§ 23 Ziffer 1) müssen je nach Art der Bahn Bergungsgeräte zur Verfügung stehen.
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(2)
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Für Kabinenbahnen mit
Kabinen für mehr als 4 Personen sind Hilfskabinen Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn günstige Bergungsmöglichkeiten vorliegen.
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(3)
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Für Hilfskabinen muß
ein besonderer Antrieb mit 2 voneinander unabhängigen Bremsen vorhanden
sein. Dasselbe gilt, wenn ein Hilfszugseil benützt wird.
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