Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 16

Bergungseinrichtungen

(1)

Zur sicheren Bergung der Fahrgäste innerhalb angemessener Zeit (§ 23 Ziffer 1) müssen je nach Art der Bahn Bergungsgeräte zur Verfügung stehen.

 

(2)

Für Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als 4 Personen sind Hilfskabinen
oder Hilfszugseile vorzusehen.

Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn günstige Bergungsmöglichkeiten vorliegen.

 

 
(3)

Für Hilfskabinen muß ein besonderer Antrieb mit 2 voneinander unabhängigen Bremsen vorhanden sein. Dasselbe gilt, wenn ein Hilfszugseil benützt wird.
Außerdem muß eine zweifache Verständigungsmöglichkeit zwischen Hilfskabine und Antriebsstation vorhanden sein.


 

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