Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 15

Sicherheitseinrichtungen. Fernmelde- und Signalanlagen

(1)

Die Antriebe der Anlage müssen von den Ein- und Aussteigeplätzen aus durch Notschalter abgeschaltet werden können.

 

Bei Standseilbahnen sind Not-Schalter nur bei automatischen Anlagen und bei solchen ohne Schaffnerbegleitung erforderlich,

 

Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen muß eine Notabschaltung mindestens auch am Ende der Ein und -Aussteigerampe möglich sein
(2)

Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als 4 Personen sowie automatische Bahnen müssen auch vom Fahrzeug aus unmittelbar stillgesetzt werden können.

 

(3)

Durch besondere Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß die Bahn während der Vornahme von Arbeiten nicht versehentlich in Bewegung gesetzt werden kann.

 

(4)

Zur Betätigung der Sicherheitseinrichtungen ist bei Seilschwebebahnen ein Sicherheitsstromkreis für jeden Antrieb - ausgenommen für den Hilfsseilantrieb (s. § 16 (3)) - erforderlich, der mit einer auf die ganze Bahnlänge wirkenden Überwachungseinrichtung versehen ist.

 

Bei Standseilbahnen kann die Aufsichtsbehörde einen Sicherheitsstromkreis anordnen.

 

Mechanisch betätigte Stützen-, End-, Blenden- und Verriegelungsschalter sind so auszuführen, daß sie zwangsläufig öffnen. Zu ihnen dürfen keine elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein, ausgenommen kurzschlußsichere Widerstände.

 

(5)

Bei Zweiseilumlaufbahnen mit Kabinen für mehr als 4 Personen und bei Zweiseilpendelbahnen muß das Laufwerk der Fahrzeuge mit einer Fangbremse ausgerüstet werden, die beim Reißen des Zug- oder Gegenseiles das Fahrzeug selbsttätig am Trag- oder Fangseil abbremst. Die Fangbremse soll nach Möglichkeit auch einfallen, wenn die Verbindungsmittel der Seile mit dem Laufwerk brechen.

 

Die Wagen der Standseilbahnen müssen auf die Schienen wirkende Fangbremsen haben.

 

Mit der Betätigung der Fangbremse muß der Antrieb abgeschattet werden. Die Abschaltung muß auch erfolgen, wenn eine Fangbremse unbeabsichtigt einfällt.
Bei Fahrzeugen mit Schaffnerbegleitung muß die Fangbremse auch von Hand betätigt werden können.

 

(6)

Bei Pendelbahnen, Umlaufbahnen mit intermittierendem Betrieb, Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen und bei Standseilbahnen muß im Maschinistenstand ein Fahrzeugstandanzeiger vorhanden sein.

 

(7)

Die Einfahrt der Fahrzeuge in die Stationen ist bei Pendelbahnen, Umlaufbahnen mit intermittierendem Betrieb und bei automatisch gesteuerten Standseilbahnen in einer Sicherheitsstrecke zu überwachen, in der die Fahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bremsweges lastunabhängig bis auf die Schleichgeschwindigkeitzu vermindern ist. Die Bahn muß selbsttätig stillgesetzt werden, wenn die jeweils zulässige Einfahrgeschwindigkeit überschritten wird (Einfahrprogrammüberwachung).

 

Bei Pendelbahnen sind in den Stationen Notendschalter, Puffer und gegebenenfalls Betriebsendschalter vorzusehen.

 

(8)

Bei Bahnen mit Geschwindigkeitsherabsetzung beim Stützenübergang ist diese selbsttätig zu überwachen; bei teilautomatischen und automatischen Bahnen ist auch sicherzustellen, daß Beschleunigungen und Verzögerungen keine unzulässig hohen Werte annehmen (Streckenfahrprogramm, Überwachung)

 

(9)

Teilautomatische und automatische Bahnen müssen auch mit Handsteuerung gefahren werden können.

 

(10)

Bei handgesteuerten Seilschwebebahnen muß ein Seilschluß im Maschinistenstand angezeigt werden.
Bei teilautomatischen und automatischen Bahnen muß der Antrieb bei einem Seilschluß selbsttätig stillgesetzt werden. Die Seilschlußüberwachung ist selbstüberwachend auszuführen.

 

(11)

Bei Einseilbahnen sind an allen Stützen auf der Bergfahrt- und der Talfahrtseite Sicherheitsschalter anzubringen, die bei einem Ausspringen des Seiles aus den Rollen die Bahn stillsetzen.

 

Bei Zweiseilbahnen ohne Fangbremse sind an Kuppengerüsten und ähnlichen Streckenbauwerken mit hoher Zugseilablage Sicherheitsschalter
anzubringen.

 

(12)

Bei Seilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen ist eine Anzeigevorrichtung für die Einhaltung der für die Bahn zulässigen Mindestabstände der Fahrzeuge vorzusehen. Es muß durch Einrichtungen verhindert werden, daß die Mindestabstände unterschritten und daß bei rückwärts laufendem Seil die Fahrzeuge gestartet werden.

 

(13)

Nach dem Auskuppeln dürfen die Fahrzeuge nicht zurücklaufen können.

 

(H)

Weichen und andere Umstelleinrichtun-gen von Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie Gleisunterbrechungen müssen dagegen gesichert sein, daß Fahrzeuge entgleisen oder herabfallen.

Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muß nach der Einkuppelstelle eine Auslaufstrecke von ausreichender Länge vorgesehen werden, auf der nichtgekuppelte Fahrzeuge zum Halten kommen.

 

(16)

An einer dem Wind besonders ausgesetzten Stelle von Seilschwebebahnen ist ein Windmesser anzubringen, durch den dem Maschinisten ein Überschreiten der Windgeschwindigkeit von 16 m/s quer zur Bahnachse durch ein Warnsignal angezeigt wird.
Die Windgeschwindigkeit muß in einer der Stationen abgelesen werden können.

 

(17)

Bei Seilschwebebahnen sind Einrichtungen vorzusehen, durch die bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Betriebsstörungen, die Fahrgäste laufend von den Stationen aus verständigt werden können.

 

(18)

In mindestens einer Station oder in deren unmittelbaren Nähe muß ein Fernsprech-Postanschluß vorhanden sein.

 

(19)

Die Stationen sind durch eine Fernsprechanlage miteinander zu verbinden, wenn die Fernsprechverbindung zwischen den Stationen versagt, muß kurzfristig eine andere Sprechverbindung geschaffen werden können.

 

(20)

Bei Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als 4 Personen und bei automatischen Seilschwebebahnen muß eine Sprechverständigung von dem Fahrzeug aus mit dem Maschinistenstand möglich sein.

 

Bei Standseilbahnen genügt hierfür im allgemeinen eine Signalanlage.

 

(21)

Alle Anlageteile müssen gegen Überspannung geschützt sein.

 

(22)

Gefahrdrohender Eisbehang bei Trag-, Zug-, Gegen- und Hilfsseilen ist durch geeignete Warnvorrichtungen anzuzeigen.

 

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