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§ 14 Fahrzeuge |
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(1)
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Die Fahrzeuge sind so auszuführen, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden.
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(2)
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Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen dürfen nur Sessel für 1 oder 2 Personen verwendet werden.
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Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sind nur Fahrzeuge für höchstens vier Personen zulässig.
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Bei Kabinen ist die zulässige Zahl der Personen oder das zulässige Gesamtgewicht je Fahrzeug zu begrenzen.
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(3)
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Die tragenden Teile der Fahrzeuge sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen.
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(4)
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Die Laufwerke von Zweiseilbahnen sind mit Vorrichtungen zu versehen, um Entgleisungen zu vermeiden.
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(5)
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Kabinen und Sessel müssen in Fahrtrichtung eine ausreichende Pendelfreiheit haben.
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(6) |
Bei Zweiseilbahnen soll das Kabinengewicht bei gleichförmiger Bewegung gleichmäßig auf die Laufwerkrollen verteilt sein.
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(7)
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Handbediente Türen müssen mit Schlössern versehen sein, die erkennbar gesichert sind und bei Kabinen ohne Schaffnerbegleitung innen keine Vorrichtung zum Öffnen haben.
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Bei Kabinen mit selbsttätiger Türschließung und -Öffnung muß die Verriegelung sinngemäß die gleiche Sicherheit bieten.
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(8)
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Bei den Fahrzeugen von Standseilbahnen muß ein Notausstieg möglich sein.
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(9)
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Kabinen von Seilschwebebahnen mit Schaffnerbegleitung und Fahrzeuge von Standseilbahnen müssen an den Stirnseiten Lampen haben.
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