Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 14

Fahrzeuge

(1)

Die Fahrzeuge sind so auszuführen, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden.

 

(2)

Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen dürfen nur Sessel für 1 oder 2 Personen verwendet werden.

 

 

Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sind nur Fahrzeuge für höchstens vier Personen zulässig.

 

Bei Kabinen ist die zulässige Zahl der Personen oder das zulässige Gesamtgewicht je Fahrzeug zu begrenzen.

 

(3)

Die tragenden Teile der Fahrzeuge sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen.

 

(4)

Die Laufwerke von Zweiseilbahnen sind mit Vorrichtungen zu versehen, um Entgleisungen zu vermeiden.

 

(5)

Kabinen und Sessel müssen in Fahrtrichtung eine ausreichende Pendelfreiheit haben.

 

(6)

Bei Zweiseilbahnen soll das Kabinengewicht bei gleichförmiger Bewegung gleichmäßig auf die Laufwerkrollen verteilt sein.

 

(7)

Handbediente Türen müssen mit Schlössern versehen sein, die erkennbar gesichert sind und bei Kabinen ohne Schaffnerbegleitung innen keine Vorrichtung zum Öffnen haben.

 

   

Bei Kabinen mit selbsttätiger Türschließung und -Öffnung muß die Verriegelung sinngemäß die gleiche Sicherheit bieten.

 

(8)

Bei den Fahrzeugen von Standseilbahnen muß ein Notausstieg möglich sein.

 

(9)

Kabinen von Seilschwebebahnen mit Schaffnerbegleitung und Fahrzeuge von Standseilbahnen müssen an den Stirnseiten Lampen haben.

 

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