Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 13

Klemmvorrichtungen

(1)

Die Klemmvorrichtungen sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen und so auszubilden, daß das Seil geschont und daß auf der größten Fahrbahnneigung bei geschmiertem Seil ein Gleiten des Fahrzeuges mit Sicherheit vermieden wird.

 

(2)

Bei Bahnen mit Fahrzeugen für mehr als 2 Personen sind 2 voneinander unabhängige Klemmvorrichtungen je Fahrzeug vorzusehen.

 

(3)
 

Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muß die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges beim Einkuppeln annähernd gleich der des Seiles sein.

 

(4)
 

Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muß bei fehlerhaftem Kuppeln das Fahrzeug an der Ausfahrt selbsttätig gehindert werden.

 

(5)
 

Bei nicht ordnungsgemäßer Entkuppelung muß die Bahn selbsttätig stillgesetzt werden.

 

(6)

Die Schleppkraft der Klemmvorrichtungen muß überprüft werden.

 

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