Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 12

Scheiben, Rollen, Trommeln und Tragseilschuhe

(1)

Die Treibfähigkeit der Treibscheiben muß so groß sein, daß die Bahn bei betriebsmäßig ungünstigster Belastung mit Sicherheit anfahren kann.

 

(2)

Die Seilscheiben, -rollen und -trommeln sind so auszuführen und anzuordnen, daß die Seile geschont werden und eine sichere Seilführung erreicht wird.

 

 

Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen ist durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern, daß das Seil an den Scheiben entgleist.

 

(3)

Die Tragseilschuhe und die Laufwerksrollen sind so zu gestalten, daß die Stützen einwandfrei befahren werden können und daß das Tragseil geschont wird.

 

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