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§ 12 Scheiben, Rollen,
Trommeln und Tragseilschuhe |
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(1)
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Die Treibfähigkeit der Treibscheiben muß so groß sein, daß die Bahn bei betriebsmäßig ungünstigster Belastung mit Sicherheit anfahren kann.
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(2)
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Die Seilscheiben, -rollen und -trommeln sind so auszuführen und anzuordnen, daß die Seile geschont werden und eine sichere Seilführung erreicht wird.
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Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen ist durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern, daß das Seil an den Scheiben entgleist.
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(3)
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Die Tragseilschuhe und die Laufwerksrollen sind so zu gestalten, daß die Stützen einwandfrei befahren werden können und daß das Tragseil geschont wird.
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