Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 11

Stützen

(1)

Die Stützen der Seilschwebebahnen sind so auszuführen und aufzustellen, daß ihreStandfestigkeit auch unter ungünstigen Verhältnissen gewährleistet ist und eine einwandfreie Seilführung erreicht wird.

 

(2)

Die Stützen müssen Betonfundamente erhalten.

 

(3)

Für die Zugseile von Zweiseilbahnen sind Führungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei Wind ein einwandfreies Ablegen des Seiles auf die Rollen gewährleisten.

 

(4)

Bei Stützen von Zweiseilbahnen darf sich ein nach außen entgleistes Zug- oder Gegenseil nicht verhängen können, wenn es durch das Fahrzeug wieder angehoben wird.

 

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