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§ 11 Stützen |
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(1)
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Die Stützen der Seilschwebebahnen sind so auszuführen und aufzustellen, daß ihreStandfestigkeit auch unter ungünstigen Verhältnissen gewährleistet ist und eine einwandfreie Seilführung erreicht wird.
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(2)
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Die Stützen müssen Betonfundamente erhalten.
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(3)
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Für die Zugseile von Zweiseilbahnen sind Führungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei Wind ein einwandfreies Ablegen des Seiles auf die Rollen gewährleisten.
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(4)
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Bei Stützen von Zweiseilbahnen darf sich ein nach außen entgleistes Zug- oder Gegenseil nicht verhängen können, wenn es durch das Fahrzeug wieder angehoben wird.
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