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§ 10 Seilverankerungen, Seilendbefestigungen und Seilspannvorrichtungen |
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(1)
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Für Seilverankerungen und Seilendbefestigungen dürfen nur anerkannte Bauarten angewendet werden. Eine laufende Überwachung dieser Teile muß möglich sein.
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(2)
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Die Tragseile müssen so verankert werden, daß sie über die Auflagestellen der Tragseilschuhe mehrmals verzogen werden können,
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(3)
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Die erforderliche Vorspannung der Trag-, Zug- und Förderseile muß gewährleistet sein.
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