Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 10

Seilverankerungen, Seilendbefestigungen und Seilspannvorrichtungen

(1)

Für Seilverankerungen und Seilendbefestigungen dürfen nur anerkannte Bauarten angewendet werden. Eine laufende Überwachung dieser Teile muß möglich sein.

 

(2)

Die Tragseile müssen so verankert werden, daß sie über die Auflagestellen der Tragseilschuhe mehrmals verzogen werden können,

 

(3)

Die erforderliche Vorspannung der Trag-, Zug- und Förderseile muß gewährleistet sein.

 

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