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§ 9 Seile |
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(1)
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Die Seile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete Konstruktion und eine ausreichende Sicherheit gegen Bruch haben.
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(2)
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Die zur Fertigung der Seile dienenden Drähte sind vor und nach der Verseilung zu prüfen. Außerdem ist das fertige Seil zu prüfen.
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