Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 9

Seile

(1)

Die Seile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete Konstruktion und eine ausreichende Sicherheit gegen Bruch haben.

 

(2)

Die zur Fertigung der Seile dienenden Drähte sind vor und nach der Verseilung zu prüfen. Außerdem ist das fertige Seil zu prüfen.

 

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