Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 8


Antrieb und Bremsen

(1)

Seilschwebebahnen sind mit elektromotorischem Hauptantrieb auszurüsten Außerdem muß ein Notantrieb mit einer von der Versorgung des Hauptantriebes unabhängigen Energiequelle vorhanden sein. Mindestens mit dem Notantrieb muß eine Umkehrung der Fahrtrichtung möglich sein.

 

Bei Standseilbahnen können andere Antriebsarten zugelassen werden.

Ein Notantrieb ist bei Seilschwebebahnen mit Windenantrieb und bei Standseilbahnen nicht erforderlich.

 

 
(2)

Der Antrieb ist als Treibscheibenantrieb auszuführen.

 

Bei geeigneten Trassen kann ein Windenantrieb mit Seiltrommel verwendet werden.

 

 
(3)

Der Hauptantrieb ist so zu bemessen und zu gestalten, daß bei allen betriebsmäßigen Belastungen der Bahn ein stoßfreies Anfahren und Dauerbetrieb möglich ist. Mindestens ein Antrieb muß das Fahren mit verminderter Geschwindigkeit für Revisions- und Räumungsfahrten ermöglichen.

 

(4)

Der Hauptantrieb muß sicher und ohne Zeitverzögerung abgeschaltet werden können.

 

(5)

Bei Bahnen mit mehr als einem Zugseil muß sich die Zugkraft auf die Seile annähernd gleich verteilen.

 

(6)

Jeder Antrieb muß 2 voneinander unabhängige, selbsttätige und nachstellbare Bremsen haben; die eine dient als Betriebsbremse, die andere als Sicherheitsbremse.

 

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