Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 7

Fahrgeschwindigkeit - Fahrzeugfolge

Für die einzelnen Bauarten von Seilbahnen werden von der Obersten Landesverkehrsbehörde Höchstgeschwindigkeiten festgesetzt. Bei besonderen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen.

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