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§ 6 Stationen |
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(1)
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Die Stationen sind so anzulegen, daß eine reibungslose und sichere Abwicklung des Verkehrs sowie die Durchführung der für den Betrieb notwendigen Arbeiten gewährleistet sind.
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(2)
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Die Umfahrt der Fahrzeuge in den Stationen muß ohne Gefährdung der Fahrgäste möglich sein.
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(3)
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An den Abweisern dürfen sich die Fahrzeuge nicht verhängen können.
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