Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 6

Stationen

(1)

Die Stationen sind so anzulegen, daß eine reibungslose und sichere Abwicklung des Verkehrs sowie die Durchführung der für den Betrieb notwendigen Arbeiten gewährleistet sind.

 

(2)
 

Die Umfahrt der Fahrzeuge in den Stationen muß ohne Gefährdung der Fahrgäste möglich sein.

 

(3)

An den Abweisern dürfen sich die Fahrzeuge nicht verhängen können.

 

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