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§ 5 Linienführung |
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(1)
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Anzustreben ist eine Linienführung, die für den Bahnbetrieb günstig ist und den Belangen der Allgemeinheit Rechnung trägt.
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(2)
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Die Anlage muß eine ungehinderte Fahrt der Fahrzeuge auch bei ungünstigen Verhältnissen gewährleisten.
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(3)
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Bei Seilschwebebahnen ist für den größten lotrechten Bodenabstand vor allem die Bergungsmöglichkeit maßgebend.
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(4)
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Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen,
Stromleitungen und Fernmeldeleitungen Standseilbahnen dürfen Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.
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