Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 5

Linienführung

(1)

Anzustreben ist eine Linienführung, die für den Bahnbetrieb günstig ist und den Belangen der Allgemeinheit Rechnung trägt.

 

(2)

Die Anlage muß eine ungehinderte Fahrt der Fahrzeuge auch bei ungünstigen Verhältnissen gewährleisten.

 

(3)

Bei Seilschwebebahnen ist für den größten lotrechten Bodenabstand vor allem die Bergungsmöglichkeit maßgebend.

 

(4)

Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen, Stromleitungen und Fernmeldeleitungen
sind so auszuführen, daß diese und die Bahn sich nicht gegenseitig beeinträchtigen.

Standseilbahnen dürfen Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.

 

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