Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


A. Allgemeines

§ 4

Ausnahmen

(1)

Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften genehmigen.

 

(2)

Die Aufsichtsbehörde kann über diese Vorschriften hinausgehende Auflagen anordnen, wenn die Sicherheit im Einzelfalle es erfordert.

 

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