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§ 4 Ausnahmen |
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(1)
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Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften genehmigen.
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(2)
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Die Aufsichtsbehörde kann über diese Vorschriften hinausgehende Auflagen anordnen, wenn die Sicherheit im Einzelfalle es erfordert.
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