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§ 3 Grundforderungen |
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(1)
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Die Seilbahnen des öffentlichen
Verkehrs müssen den Anforderungen entsprechen,
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(2)
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Für die Herstellung und
Unterhaltung der Anlagen und Fahrzeuge und für den Betrieb Es dürfen nur solche Unternehmen und Fachleute mit der Herstellung, Unterhaltung und dem Betrieb von Seilbahnen betraut werden, die die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und eine sorgfältige Ausführung und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleisten.
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(3)
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Die Genehmigung von Bahnanlagen,
Einrichtungen und Fahrzeugen kann davon ab
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(4)
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Die Feuerschutzmaßnahmen
bei Seilbahnen müssen den besonderen Gefährdung
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(5)
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Vor der Abnahme ist ein Probebetrieb
unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen
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