Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


A. Allgemeines

§ 3

Grundforderungen

(1)

Die Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs müssen den Anforderungen entsprechen,
die an ein dem öffentlichen Personenverkehr dienendes Unternehmen zu stellen sind.

 

(2)

Für die Herstellung und Unterhaltung der Anlagen und Fahrzeuge und für den Betrieb
sind Sicherheit und Ordnung oberster Grundsatz.

Es dürfen nur solche Unternehmen und Fachleute mit der Herstellung, Unterhaltung und dem Betrieb von Seilbahnen betraut werden, die die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und eine sorgfältige Ausführung und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleisten.

 

(3)

Die Genehmigung von Bahnanlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen kann davon ab
hängig gemacht werden, daß anerkannte Normen und Regeln angewendet werden.

 

(4)

Die Feuerschutzmaßnahmen bei Seilbahnen müssen den besonderen Gefährdung
der Anlage durch Feuer Rechnung tragen.

 

(5)

Vor der Abnahme ist ein Probebetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen
durchzuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbe
hörde vor der Abnahme vorzulegen ist.

 

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