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§ 2 Einteilung der Seilbahnen |
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(1)
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Seilbahnen sind entweder Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen.
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(2)
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Bei den Seilschwebebahnen werden unterschieden
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(3)
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Standseilbahnen können handgesteuerte, teil automatische oder automatische Bahnen mit und ohne Schaffnerbegleitung sein.
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