Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


A. Allgemeines

§ 2

Einteilung der Seilbahnen

(1)

Seilbahnen sind entweder Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen.

 

(2)

Bei den Seilschwebebahnen werden unterschieden

 

 

nach der Betriebsart: Pendelbahnen mit und ohne Schaffnerbegleitung und Umlaufbahnen;

nach der Zahl der Seilarten: Einseilbahnen (mit Förderseil) und Zweiseilbahnen (mit getrenntem Zug-und Tragseil);

nach der Art der Verbindung der Fahrzeuge mit dem Seil: Bahnen mit festen Klemmen und Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen;

nach der Art der Fahrzeuge: nach der Betriebsweise der Bahn: Kabinenbahnen und Sesselbahnen; handgesteuerte Bahnen, teilautomatische Bahnen und automatische Bahnen.

 

(3)

Standseilbahnen können handgesteuerte, teil automatische oder automatische Bahnen mit und ohne Schaffnerbegleitung sein.

 

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