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§ 1 Geltungsbereich |
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(1)
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Diese Vorschriften gelten für
Bergbahnen, die als Seilschwebebahnen oder Standseil
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(2)
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Für Seilbahnen, die bei
Erlaß dieser Vorschrift bereits bestanden haben, kann die Ge
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(3)
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Die in der vollen Breite einer
Seite gedruckten Bestimmungen gelten für alle Gattun
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