Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


A. Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1)

Diese Vorschriften gelten für Bergbahnen, die als Seilschwebebahnen oder Standseil
bahnen dem öffentlichen Personenverkehr dienen.

 

(2)

Für Seilbahnen, die bei Erlaß dieser Vorschrift bereits bestanden haben, kann die Ge
nehmigungsbehörde diese Vorschriften für verbindlich erklären, wenn die Sicherheit
es erfordert.

 

(3)

Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für alle Gattun
gen von Seilschwebebahnen und, soweit zutreffend, auch für Standseilbahnen,

 

die Bestimmungen auf der linken Hälfte einer Seite nur für Pendelbahnen oder Standseilbahnen.

 

die Bestimmungen auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Umlaufbahnen.

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