Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


C. Betriebsvorschriften

§ 20

Betriebskontrollen

AB 20.1.1

Tägliche Überprüfungen:

a) Vor jeder Betriebsaufnahme ist zu prüfen, ob der Betriebsfernsprecher in Ordnung ist, die Signaleinrichtungen und die Antriebsteile in Ordnung sind.

b) Vor Betriebsbeginn ist die Strecke zu begehen oder zu befahren. Dabei sind der Bahnkörper, das Seil, die Seilrollen, Fahr- und Freileitungen auf augenfällige Unregelmäßigkeiten zu überprüfen. Ferner ist zu prüfen, ob die Fahrzeuge und die Bremseinrichtungen in Ordnung sind.

Das ordnungsgemäße Arbeiten des Sicherheitsstromkreises ist von mindestens einer Stelle aus festzustellen.

Nach außergewöhnlichem Sturm, größeren Schneefällen und dergl. ist die Befahrbarkeit der Strecke erneut festzustellen.

c) Mit den Fahrgastfahrten darf erst begonnen werden, wenn die Feststellungen nach Punkt a) und b) die Betriebsbereitschaft der Anlage ergeben haben.

 

AB 20.2.1

a) Wöchentlich ist

die Strecke mindestens einmal von einem Streckenwärter zu begehen.

b) Monatlich ist

das selbsttätige Auslösen der Fangbremsen und die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen.

c) Vierteljährlich sind

die Seile mit der Revisionsgeschwindigkeit von etwa 0,3 m/s zu untersuchen.

d) Halbjährlich sind

Seilendbefestigungen zu prüfen.

e) Jährlich ist

eine allgemeine Überprüfung der gesamten Anlage durchzuführen. Über das Ergebnis ist der Aufsichtsbehörde zu berichten

f) Alle 4 Jahre sind

die Seile nach einer Meßmethode, die von der Obersten Landesverkehrsbehörde anerkannt sein muß, auch auf den inneren Seilzustand zu untersuchen.

Die Aufsichtsbehörde kann diese Untersuchungsfrist je nach dem Untersuchungsbefund verkürzen.

Es wird empfohlen, während des ersten Betriebsjahres die obengenannten Seile erstmals nach einer solchen Methode prüfen zu lassen.

g) Nach 5 Jahren

oder nach Auftreten der ersten Drahtbrüche oder von Korrosionen - am Austritt des Seiles aus der Vergußkupplung sind die Vergußkegel abzuschneiden. Ihr Zustand ist zu überprüfen. Bei einwandfreiem Befund auch des inneren Zustandes des Seiles an der Austrittsstelle kann eine Verlängerung der Fünfjahresfrist von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.

h) Alle 6 Jahre sind

die Streckenbauwerke (z.B. Brücken) entsprechend DIN 1076 einer Hauptuntersuchung zu unterziehen. Drei Jahre nach jeder Hauptuntersuchung ist eine Zwischenprüfung vorzunehmen.

Das Ergebnis der Prüfungen ist in besondere Prüfbücher (Brückenbücher) einzutragen, die vom Unternehmer zu führen sind.

Von der Überwachung der Brücken fremder Baulastträger hat sich der Betriebsleiter regelmäßig zu überzeugen.

i) Während der Einlaufzeit sind im ersten Jahr des Betriebes zwei, im zweiten Jahr eine Zwischenuntersuchung der für die Sicherheit der Anlage wichtigen Teile durchzuführen.

k) Die Untersuchungsfristen von Seilen sind nach dem Auftreten der ersten Dauerbrüche an den Drähten entsprechend der Drahtbruchzunahme zu kürzen.

l) Die Untersuchung von Seilen hat sich Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten und andere Veränderungen des Seilgefüges sowie auf Beschädigungen zu erstrecken.

m) Spätestens nach 10 Jahren sind die Fahrzeuge einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen. Jedes Fahrzeug ist hierzu so weit zu zerlegen, daß eine einwandfreie Untersuchung möglich ist.

 

AB 20.3.1

In das Betriebsbuch sind insbesondere einzutragen die Feststellungen und Maßnahmen nach AB 20.1.1 a) und b), AB 20.2.1 a) bis m), Beginn und Ende der Fahrgastfahrten sowie Ursache von selbsttätigen Abschaltungen und Notabschaltungen. Bei den Schadstellen der Seile ist die genaue Lage in Bezug auf einen Festpunkt anzugeben. Bei Seilen mit unterschiedlichem Drahtdurchmesser ist noch der Durchmesser des beschädigten Drahtes zu vermerken.

 

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