Ausführungsbestimmunqen
(AB)
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§ 20 Betriebskontrollen |
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AB 20.1.1
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Tägliche Überprüfungen: a) Vor jeder Betriebsaufnahme
ist zu prüfen, ob der Betriebsfernsprecher in Ordnung ist, die Signaleinrichtungen
und die Antriebsteile in Ordnung sind. b) Vor Betriebsbeginn ist die
Strecke zu begehen oder zu befahren. Dabei sind der Bahnkörper, das
Seil, die Seilrollen, Fahr- und Freileitungen auf augenfällige Unregelmäßigkeiten
zu überprüfen. Ferner ist zu prüfen, ob die Fahrzeuge und
die Bremseinrichtungen in Ordnung sind. Das ordnungsgemäße
Arbeiten des Sicherheitsstromkreises ist von mindestens einer Stelle aus
festzustellen. Nach außergewöhnlichem
Sturm, größeren Schneefällen und dergl. ist die Befahrbarkeit
der Strecke erneut festzustellen. c) Mit den Fahrgastfahrten darf erst begonnen werden, wenn die Feststellungen nach Punkt a) und b) die Betriebsbereitschaft der Anlage ergeben haben.
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AB 20.2.1
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a) Wöchentlich
ist die Strecke mindestens einmal
von einem Streckenwärter zu begehen. b) Monatlich ist das selbsttätige Auslösen
der Fangbremsen und die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. c) Vierteljährlich
sind die Seile mit der Revisionsgeschwindigkeit
von etwa 0,3 m/s zu untersuchen. Seilendbefestigungen zu prüfen. e) Jährlich ist eine allgemeine Überprüfung
der gesamten Anlage durchzuführen. Über das Ergebnis ist der
Aufsichtsbehörde zu berichten f) Alle 4 Jahre sind die Seile nach einer Meßmethode,
die von der Obersten Landesverkehrsbehörde anerkannt sein muß,
auch auf den inneren Seilzustand zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde kann
diese Untersuchungsfrist je nach dem Untersuchungsbefund verkürzen. Es wird empfohlen, während
des ersten Betriebsjahres die obengenannten Seile erstmals nach einer
solchen Methode prüfen zu lassen. g) Nach 5 Jahren oder nach Auftreten der ersten
Drahtbrüche oder von Korrosionen - am Austritt des Seiles aus der
Vergußkupplung sind die Vergußkegel abzuschneiden. Ihr Zustand
ist zu überprüfen. Bei einwandfreiem Befund auch des inneren
Zustandes des Seiles an der Austrittsstelle kann eine Verlängerung
der Fünfjahresfrist von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. h) Alle 6 Jahre sind die Streckenbauwerke (z.B.
Brücken) entsprechend DIN 1076 einer Hauptuntersuchung zu unterziehen.
Drei Jahre nach jeder Hauptuntersuchung ist eine Zwischenprüfung
vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfungen
ist in besondere Prüfbücher (Brückenbücher) einzutragen,
die vom Unternehmer zu führen sind. Von der Überwachung der
Brücken fremder Baulastträger hat sich der Betriebsleiter regelmäßig
zu überzeugen. i) Während der Einlaufzeit
sind im ersten Jahr des Betriebes zwei, im zweiten Jahr eine Zwischenuntersuchung
der für die Sicherheit der Anlage wichtigen Teile durchzuführen. k) Die Untersuchungsfristen
von Seilen sind nach dem Auftreten der ersten Dauerbrüche an den
Drähten entsprechend der Drahtbruchzunahme zu kürzen. l) Die Untersuchung von Seilen
hat sich Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von
Drähten und andere Veränderungen des Seilgefüges sowie
auf Beschädigungen zu erstrecken. m) Spätestens nach 10 Jahren sind die Fahrzeuge einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen. Jedes Fahrzeug ist hierzu so weit zu zerlegen, daß eine einwandfreie Untersuchung möglich ist.
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AB 20.3.1
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In das Betriebsbuch sind insbesondere einzutragen die Feststellungen und Maßnahmen nach AB 20.1.1 a) und b), AB 20.2.1 a) bis m), Beginn und Ende der Fahrgastfahrten sowie Ursache von selbsttätigen Abschaltungen und Notabschaltungen. Bei den Schadstellen der Seile ist die genaue Lage in Bezug auf einen Festpunkt anzugeben. Bei Seilen mit unterschiedlichem Drahtdurchmesser ist noch der Durchmesser des beschädigten Drahtes zu vermerken.
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