Ausführungsbestimmunqen
(AB)
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§ 21 Ablegen der Seile |
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AB 21.1.1
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Die Seile sind abzulegen: a) wenn durch äußerlich
feststellbare Drahtdauerbrüche und Abnützung der Drähte
innerhalb eines Seilstückes vom 40 -fachen Seildurchmesser eine Verminderung
des als tragend anzunehmenden metallischen Seilquerschnittes (also ohne
Einlage) von mehr als 10 % eingetreten ist; b) wenn die Zahl der äußerlich feststeilbaren Drahtdauerbrüche innerhalb eines Seitstückes vom 6 -fachen Seildurchmesser mehr als 5 % der als tragend anzunehmenden Drahtzahl des Seiles (also ohne Einlage) beträgt; c) wenn durch äußerlich feststeilbare Drahtdauerbrüche innerhalb eines Seilstückes vom 500 -fachen Seildurchmesser eine Verminderung des als tragend anzunehmenden metallischen Seilquerschnittes (also ohne Einlage) von mehr als 25 % eingetreten ist.
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AB 21.1.2
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Unabhängig von den Bedingungen nach AB 21.1.1 sind die Seile abzulegen, wenn der innere Seilzustand (AB 20.2.1 f) eine weitere Verwendung ausschließt.
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AB 21.1.3
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Unabhängig von den Bedingungen nach AB 21.1.1 und 2 sind die Seile abzulegen, wenn infolge von Korrosion, Verschleiß, Gefügelockerungen, inneren Drahtbrüchen, Gewaltbrüchen oder sonstigen Beschädigungen eine Weiterverwendung der Seile nicht mehr vertretbar ist. Derartige Feststellungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
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AB 21.1.4
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Für die Berechnung der Querschnittsverminderung sind die Drahtbrüche in dem in Frage kommenden Seilabschnitt zu zählen und mit der Querschnittsverminderung durch Abnützung in einen Seilquerschnitt zusammenzuziehen.
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AB 21.1.9
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Die Seile können durch Spleißen wieder instandgesetzt werden, wenn der Allgemeinzustand des Seiles noch gut ist.
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