Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


C. Betriebsvorschriften

§ 19

Betriebsbedienstete

AB 19.1.1

Die Eignung der Betriebsbediensteten ist vom Betriebsleiter festzustellen und laufend zu überwachen.

 

AB 19.1.2

Für jeden Betriebsbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere enthalten muß:

Ausbildungsgang, Art und Ergebnis abgelegter Prüfungen, Tauglichkeitsnachweise, etwaige Strafen und betriebliche Maßregelungen.

 

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