Ausführungsbestimmunqen
(AB)
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§ 19 Betriebsbedienstete |
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AB 19.1.1
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Die Eignung der Betriebsbediensteten ist vom Betriebsleiter festzustellen und laufend zu überwachen.
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AB 19.1.2
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Für jeden Betriebsbediensteten
ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere enthalten muß: Ausbildungsgang, Art und Ergebnis abgelegter Prüfungen, Tauglichkeitsnachweise, etwaige Strafen und betriebliche Maßregelungen.
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