Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


C. Betriebsvorschriften

§ 18

Betriebsleiter

AB 18.2.1

Die Aufsichtsbehörde kann zur Beurteilung der Eignung eines zur Bestätigung als Betriebsleiter oder Stellvertreter vorgeschlagenen Bewerbers eine Prüfung anordnen.

 

AB 18.4.1

Die Zeitabschnitte, in denen die regelmäßigen Betriebsberichte zu erstatten sind, werden von der Aufsichtsbehörde von Fall zu Fall festgelegt.

 

AB 18.4.2

In den Dienstvorschriften sind auch die notwendigen Signale festzulegen.

 

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