Ausführungsbestimmunqen
(AB)
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§ 18 Betriebsleiter |
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AB 18.2.1
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Die Aufsichtsbehörde kann zur Beurteilung der Eignung eines zur Bestätigung als Betriebsleiter oder Stellvertreter vorgeschlagenen Bewerbers eine Prüfung anordnen.
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AB 18.4.1
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Die Zeitabschnitte, in denen die regelmäßigen Betriebsberichte zu erstatten sind, werden von der Aufsichtsbehörde von Fall zu Fall festgelegt.
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AB 18.4.2
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In den Dienstvorschriften sind auch die notwendigen Signale festzulegen.
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