Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 16

Bergungseinrichtungen

AB 16.1.1

Die Trasse muß auf ihrer ganzen Länge neben dem Bahnkörper begehbar sein.

 

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