Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 15

Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen

AB 15.6.1

Der Wagenstandanzeiger soll von einer Seilumlenk- oder einer Seilablenkscheibe über schlupffreie Getriebe angetrieben werden; Abweichungen vom wirklichen Wagenstand müssen in den Endstellungen des Anzeigers selbsttätig berichtigt werden.

Bei handgesteuerten Bahnen ist eine Abweichung anzuzeigen.

 

AB 15.7.1

Die Fahrgeschwindigkeit in der Sicherheitsstrecke ist unmittelbar und unabhängig vom Programmgeber (Kopierwerk) zu überwachen.

 

AB 15.7.2

Die Schleichgeschwindigkeit ist so zu wählen, daß die Kabinen mit Sicherheit an den vorgesehenen Haltepunkten zum Stehen kommen und gefahrlos gegen die Endpuffer fahren können.

 

AB 15.7.3

Bei handgesteuerten Bahnen ist die Annäherung der Kabinen an die Sicherheitsstrecke dem Maschinisten durch ein akustisches Signal anzuzeigen.

 

AB 15.8.1

Bei automatischen Bahnen muß der gesamte Fahrtablauf von Schalteinrichtungen gesteuert werden, die an der Strecke angebracht sind und vom vorbeifahrenden Wagen beeinflußt werden. Die Funktion dieser Steuerung muß überwacht und beim Versagen des Antriebes selbsttätig stillgesetzt werden.

 

AB 15.21.1

Die Blitzschutzeinrichtungen der Seilbahnanlage sind nach den Richtlinien des "Ausschusses für Blitzableiterbau für die Bundesrepublik Deutschland (ABB)" anzuführen.

 

AB 15.21,2

Die Stationen sind mit Blitzableitern zu versehen. An die Erdungsanlage dieser Blitzableiter sind alle größeren metallischen Konstruktionsteile der Stationen und die nicht isoliert geführten Seile anzuschließen.

 

AB 15.21.3

Die Seile, die zusätzlich als Fernsprechleitungen, Steuerleitungen u.ä. dienen, sind bei Betriebseinstellungen, veranlaßt durch Gewitter, in den Stationen unmittelbar zu erden.

 

Zurück zu § 14 / Inhaltsverzeichnis / Weiter mit § 16