Ausführungsbestimmunqen
(AB)
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§ 14 Fahrzeuge |
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AB 14.1.1
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Die Standsicherheit der Fahrzeuge muß bei allen Betriebsverhältnissen gewährleistet sein.
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AB 14.1.2
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Die Spurkränze der Räder müssen eine sichere Führung der Fahrzeuge gewährleisten. Für die Spurkränze und Radreifen legt die Aufsichtsbehörde Grenzmaßefest.
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AB 14.1.3
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Die Fenster der Fahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Für ausreichende Belüftung geschlossener Fahrzeuge ist zu sorgen.
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AB 14.1.4
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Die Fahrzeuge sind gut sichtbar zu numerieren.
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AB 14.1.5
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In den Fahrzeugen ist die höchstzulässige
Personenzahl und die Nutzlast in kg anzuschreiben. Für die Berechnung ist ein Gewicht von 75 kg pro Person zugrunde zu legen.
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AB 14.2.1
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Für jeden Stehplatz muß eine Grundfläche von 0,18 m2 je Person vorhanden sein; ausreichende Halteeinrichtungen sind vorzusehen.
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AB 14.9.1
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Eine Lampe muß die Gleiszone
bei Dunkelheit oder bei unsichtigem Wetter auf die Länge des Bremsweges
ausreichend beleuchten. Die Fahrzeuge müssen eine Innenbeleuchtung und eine Notbeleuchtung haben.
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