Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 14

Fahrzeuge

AB 14.1.1

Die Standsicherheit der Fahrzeuge muß bei allen Betriebsverhältnissen gewährleistet sein.

 

AB 14.1.2

Die Spurkränze der Räder müssen eine sichere Führung der Fahrzeuge gewährleisten. Für die Spurkränze und Radreifen legt die Aufsichtsbehörde Grenzmaßefest.

 

AB 14.1.3

Die Fenster der Fahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Für ausreichende Belüftung geschlossener Fahrzeuge ist zu sorgen.

 

AB 14.1.4

Die Fahrzeuge sind gut sichtbar zu numerieren.

 

AB 14.1.5

In den Fahrzeugen ist die höchstzulässige Personenzahl und die Nutzlast in kg anzuschreiben.

Für die Berechnung ist ein Gewicht von 75 kg pro Person zugrunde zu legen.

 

AB 14.2.1

Für jeden Stehplatz muß eine Grundfläche von 0,18 m2 je Person vorhanden sein; ausreichende Halteeinrichtungen sind vorzusehen.

 

AB 14.9.1

Eine Lampe muß die Gleiszone bei Dunkelheit oder bei unsichtigem Wetter auf die Länge des Bremsweges ausreichend beleuchten.

Die Fahrzeuge müssen eine Innenbeleuchtung und eine Notbeleuchtung haben.

 

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