Ausführungsbestimmunqen
(AB)
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§ 12 Scheiben und Trommeln |
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AB 12.1.1
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Die Treibfähigkeit der
Treibscheiben muß mindestens das 1,2 -fache des Wertes betragen,
der zum Anfahren bei betriebsmäßig ungünstigster Belastung
der Bahn erforderlich ist. Der Reibwert u ist für nichtmetallisch gefütterte Treibscheiben mit 0,20, soweit noch Scheiben mit metallischer Rille verwendet werden, mit 0,08 anzunehmen. Wird das Seil in der Rille mit dem Winkel y° umfaßt, so erhöht sich der Reibwert entsprechend der nachstehenden Formel: |
Die Faktoren f und u' können aus der folgenden Tabelle entnommen werden: | |
Die Treibfähigkeit der Treibscheiben ist jedoch so zu begrenzen, daß übermäßige Seilbeanspruchungen, z. B. bei Festbremsen der Fahrzeuge, vermieden werden.
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AB 12.2.1
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Die Seilscheiben sind möglichst aus Stahl oder Stahlguß herzustellen. Bei Verwendung von Gußeisen ist nur hochwertiger Grauguß oder Sondergrauguß nach DIN 1691 zulässig.
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AB 12.2.2
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Der Durchmesser von Treib- und Umlenkscheiben muß mindestens das 100 -fache des Seildurchmessers und das 1000 -fache des Drahtdurchmessers betragen. Bei verschlossenen Seilen ist an Stelle des Drahtdurchmessers die Höhe der Außendrähte einzusetzen.
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AB 12.2.3
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Die Scheiben und Seilrollen sind mit nichtmetallischem Futter auszurüsten. Der Rillenhalbmesser ist dem Seildurchmesser anzupassen.
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AB 12.2.4
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Die Seiltrommeln von Windenantrieben sind so auszuführen, daß das Seil ohne übergleiten oder Einschneiden einwandfrei aufgespult wird.
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