Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 12

Scheiben und Trommeln

AB 12.1.1

Die Treibfähigkeit der Treibscheiben muß mindestens das 1,2 -fache des Wertes betragen, der zum Anfahren bei betriebsmäßig ungünstigster Belastung der Bahn erforderlich ist.

Der Reibwert u ist für nichtmetallisch gefütterte Treibscheiben mit 0,20, soweit noch Scheiben mit metallischer Rille verwendet werden, mit 0,08 anzunehmen. Wird das Seil in der Rille mit dem Winkel y° umfaßt, so erhöht sich der Reibwert entsprechend der nachstehenden Formel:

Die Faktoren f und u' können aus der folgenden Tabelle entnommen werden:

Die Treibfähigkeit der Treibscheiben ist jedoch so zu begrenzen, daß übermäßige Seilbeanspruchungen, z. B. bei Festbremsen der Fahrzeuge, vermieden werden.

 

AB 12.2.1

Die Seilscheiben sind möglichst aus Stahl oder Stahlguß herzustellen. Bei Verwendung von Gußeisen ist nur hochwertiger Grauguß oder Sondergrauguß nach DIN 1691 zulässig.

 

AB 12.2.2

Der Durchmesser von Treib- und Umlenkscheiben muß mindestens das 100 -fache des Seildurchmessers und das 1000 -fache des Drahtdurchmessers betragen. Bei verschlossenen Seilen ist an Stelle des Drahtdurchmessers die Höhe der Außendrähte einzusetzen.

 

AB 12.2.3

Die Scheiben und Seilrollen sind mit nichtmetallischem Futter auszurüsten. Der Rillenhalbmesser ist dem Seildurchmesser anzupassen.

 

AB 12.2.4

Die Seiltrommeln von Windenantrieben sind so auszuführen, daß das Seil ohne übergleiten oder Einschneiden einwandfrei aufgespult wird.

 

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