Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 10

Seilendbefestigungen

AB 10.1.2

Werden als Seilendbefestigung Vergußkegel verwendet, ist DIN 3092 Teil 1 "Drahtseil-Vergüsse in Seilhülsen" einzuhalten. Zusätzlich sind auf der Stirnfläche des Vergußkegels das Datum des Vergießens und die Bezeichnung des verwendeten Vergußmetalls einzuschlagen.

 

AB 10.1.3

Vergießen dürfen nur solche Personen, die eine ausreichende Erfahrung nachgewiesen haben. Die Aufsichtsbehörde ist vor Beginn der Arbeiten zu verständigen.

Für jeden Verguß ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Gewährleistungserklärung des Herstellers über die fachgerechte Ausführung gemäß DIN 3092 Teil 1 vorzulegen.

 

AB 10.1.4

Vergußverbindungen sind so zu gestalten, daß die Seilhülse nach dem Vergießen zur Kontrolle zurückgeschlagen werden kann. Seilhülsen sind außerdem so auszuführen, daß der Austritt des Seils aus dem Vergußmetall besichtigt werden kann. Dies muß ohne Ausbau möglich sein.

Für die laufende Überwachung sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.

 

AB 10.1.5

Am Austritt aus dem Vergußmetall darf das Seil nicht auf Biegung beansprucht werden.

 

AB 10.1.6

Seilendbefestigungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.

 

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