Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 9

Seile

AB 9.1.1

Die Seile sind nach den "Technischen Lieferbedingungen für Drahtseile von Seilschwebe- und Standseilbahnen" herzustellen.

 

AB 9.1.2

Für die Zugseile sind Litzenseile in spannungsarmer Ausführung mit verzinkten Drähten zu verwenden. Die Litzen sind in Parallelverseilung herzustellen.

 

AB 9.1.3

Die Einlagen von Litzenseilen können aus Naturfasern, Chemiefasern oder Stahldrähten bestehen; sie sind bei. der Ermittlung der reduzierten rechnerischen Bruchkraft 2) als nicht tragend zu betrachten. Als Einlage ist der ganze metallische Seilkern zu verstehen, der von der äußeren Litzenlage des Seiles umschlossen wird.

 

AB 9.1.4

Die Zugseile müssen mindestens 8- fache Sicherheit auf Zugbeanspruchung aufweisen, wobei die Sicherheit das Verhältnis der reduzierten rechnerischen Bruchkraft zur größten im Betrieb auftretenden Seilzugkraft bedeutet.

 

AB 9.1.5

Die größte Zugkraft der Zugseile ergibt sich aus dem entsprechenden Gewichtsanteil des Seiles und der vollbelasteten Fahrzeuge, den Beschleuni-gungs- oder Verzögerungskräften und den Reibungskräften der Fahrzeuge und des Seiles auf den Seilrollen.

Zur Ermittlung der dynamischen Kräfte ist bei der Beschleunigung mit mindestens 0,20 m/s2, bei der Verzögerung mit dem sich aus der Bremseinrichtung ergebenden Wert zu rechnen.

 

AB 9.1.6

Die Querbelastung der Zugseile durch Seilrollen darf höchstens 1/10 der Seilzugkraft betragen.

Soweit noch Seilrollen mit metallischer Rille verwendet werden, darf dieser Wert höchstens 1/30 sein.

 

AB 9.1.7

Zur Verbindung zweier Enden von Litzenseilen ist der Langspleiß nach DIN 3089 Teil 2 zu verwenden. Die Länge des Spleißes muß mindestens 1300 mal Seildurchmesser, die Länge der Einsteckenden mindestens 100 mal Seildurchmesser betragen.

 

AB 9.1.8

Die Aufsichtsbehörde ist vor Beginn der Arbeiten zu verständigen. Für jeden Spleiß ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Gewährleistungserklärung des Herstellers über die fachgerechte Ausführung gemäß DIN 3089 Teil 2 und über die Einhaltung der Spleißlänge gemäß AB 9.1.9 vorzulegen.

 

AB 9.1.9

Die Zugseile dürfen höchstens 2 Spleiße aufweisen.

 

AB 9.2.1

Die Prüfungen müssen nach den "Technischen Lieferbedingungen für Drahtseile von Seilschwebe- und Standseilbahnen" durchgeführt werden (siehe dort unter 4.).

Als von der Aufsichtsbehörde anerkannte Prüfstellen gelten:

- der Technische Überwachungs-Verein Bayern e.V.,
- die Deutsche Montan Technologie GmbH (DMT) Essen, Institut für Förderung und Transport,
- das betreffende Institut einer Technischen Hochschule.

s. 1.2.2 der "Technischen Lieferbedingungen für Drahtseile von Seilschwebe- und Standseilbahnen".

 

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