Ausführungsbestimmunqen
(AB)
|
|
§ 8 Antrieb und Bremsen |
|
AB 8.2.1
|
Bei Windenantrieb muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß das Zugseil beim Einfahren der Kabine in die Bergstation überlastet wird.
|
AB 8.2.2
|
Bei Bahnen mit Windenantrieb darf beim Auffahren des Wagens auf den Puffer in der Talstation die Schlaffseilauslösung der Fangbremse noch nicht wirksam werden. Die Wagen darf beim Entladen nicht vom Puffer laufen.
|
AB 8.3.1
|
Nach Abschaltung des Antriebsmotors darf die Anlage nur von der Nullstellung des Anlassers aus wieder angefahren werden können.
|
AB 8.3.2
|
Die Geschwindigkeitsregelung muß ausreichend lastunabhängig erfolgen können.
|
AB 8.3.3
|
Eine Geschwindigkeit von etwa 0,3 m/s muß mindestens während der für das Durchfahren einer Bahnlänge erforderlichen Zeit eingehalten werden können.
|
AB 8.3.4
|
Antriebe mit Flachriemen, Ketten oder weniger als 4 Keilriemen sind unzulässig.
|
AB 8.4.1
|
Die Abschaltung muß
selbsttätig erfolgen, wenn: a) die Spannung ausbleibt oder
unzulässig absinkt, b) die für den Fahrbetrieb
mit voller Belastung erforderliche Stromstärke um 20% überschritten
wird, c) die Höchstgeschwindigkeit
um mehr als 10 % überschritten wird, d) das Spanngewicht des Zug-
oder Förderseiles eine Grenzlage erreicht, e) die sonstigen Sicherheitseinrichtungen
der Seilbahn ansprechen oder betätigt werden. Die zur Verwendung kommenden Schaltgeräte müssen der Geräteklasse D nach VDE 0660 § 26 und der Schaltstücklebensdauer von Motorschaltern VDE 0660 § 27 entsprechen; der Antrieb des Drehzahlgebers muß formschlüssig erfolgen.
|
AB 8.6.1
|
Die Betriebsbremse muß einfallen, sobald der Motorstromkreis unterbrochen wird. Sie muß die Anlage mit der durch die Bauart der Bahn bedingten Verzögerung stillsetzen können.
|
AB 8.6.2
|
Die Sicherheitsbremse muß
auf die Treibscheibe oder die Seiltrommel oder einen unmittelbar damit
verbundenen Bremskranz wirken und bei einer an der Treibscheibe oder der
Seiltrommel gemessenen Überdrehzahl von 20 % einfallen; sie muß
auch von Hand ausgelöst oder erforderlichenfalls regelbar betätigt
werden können und imstande sein, die Bahn bei betriebsmäßig
ungünstigster Belastung mit mindestens 1,5 -facher Sicherheit zu
halten und auf einem angemessenen Bremsweg zum Halten zu bringen; AB 8.4.1,
letzter Halbsatz, gilt entsprechend. Ein gleichzeitiges Einfallen der Sicherheitsbremse mit der Betriebsbremse muß bei der in Fahrt befindlichen Bahn vermieden werden.
|
AB 8.6.3
|
Die Bauteile der Bremsen müssen,
bezogen auf die größten auftretenden Kräfte, mindestens
5 -fache Sicherheit gegen Bruch besitzen. Für die Betriebsbremse
ist außerdem der Betriebsfestigkeitsnachweis nach anerkannten Regeln
der Technik zu führen.1 1 Als anerkannte Regeln der Technik gelten z.B. für geschweißte Stahlbauteile DIN ENV 1993 und für Maschinenbauteile die Richtlinie des Forschungskuratoriums für Maschinenbau (FKM-Richtlinie).
|