Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 6

Stationen

AB 6.1.1

In den Stationen oder in der Nähe sind je nach den Verkehrsverhältnissen Warteräume und Toiletten sowie Räume für das Personal vorzusehen.

 

AB 6.1.2

Die Stationsbauten sollen sich dem Landschaftsbild anpassen. Sie unterliegen als Hochbauten auch der Genehmigung der zuständigen örtlichen Bauaufsichtsbehörde. Bauwerke aus Stahl müssen nach DIN 18 800 Teil 1 "Stahlbauten, Bemessung und Konstruktion", DIN 18 801 "Stahlhochbau, Bemessung, Konstruktion und Herstellung", DIN 4114 "Stahlbau, Stabilitätsfälle" und nach DIN 18 800 Teil 7 "Stahlbauten, Herstellung, Eignungsnachweis zum Schweißen" ausgeführt werden; Bauwerke aus Beton und Stahlbeton müssen den Bestimmungen von DIN 1045 "Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung" entsprechen.

 

AB 6.1.3

Der Maschinistenstand ist so anzuordnen, daß der Maschinist einen möglichst großen Teil der Strecke sowie sämtliche Meß- und Bedienungseinrichtungen leicht übersehen und von seinem Bedienungsstand aus alle während des Fahrbetriebes notwendigen Handlungen vornehmen kann.

 

AB 6.1.4

Zur Pflege der Fahrzeuge muß ausreichend Platz und die erforderliche Einrichtung vorgesehen werden.

 

AB 6.1.5

Die Zu- und Abgänge für die Fahrgäste sowie die Maschinen- und Antriebsräume müssen genügend groß und übersichtlich angeordnet sowie ausreichend beleuchtet sein. Außerdem muß eine Notbeleuchtung vorhanden sein.

Die Fahrgäste und das Bedienungspersonal dürfen durch maschinen- oder elektrotechnische Anlagen sowie durch Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

 

AB 6.1.6

Hat der Ein- und Aussteigbahnsteig eine größere Neigung als 15 %, so sind Treppen anzulegen.

 

AB 6.1.7

Bei Festlegung der Bahnsteiglänge sind mögliche Zugseillängungen angemessen zu berücksichtigen.

 

AB 6.1.8

An den Bahnsteigen sowie den Ein- und Aussteigerampen sind - soweit erforderlich - Sicherungen gegen das Abstürzen von Fahrgästen anzubringen.

 

AB 6.1.9

Maschinenräume sowie Räume mit elektrischen Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert sein.

 

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