Ausführungsbestimmunqen
(AB)
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§ 6 Stationen |
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AB 6.1.1
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In den Stationen oder in der Nähe sind je nach den Verkehrsverhältnissen Warteräume und Toiletten sowie Räume für das Personal vorzusehen.
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AB 6.1.2
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Die Stationsbauten sollen sich dem Landschaftsbild anpassen. Sie unterliegen als Hochbauten auch der Genehmigung der zuständigen örtlichen Bauaufsichtsbehörde. Bauwerke aus Stahl müssen nach DIN 18 800 Teil 1 "Stahlbauten, Bemessung und Konstruktion", DIN 18 801 "Stahlhochbau, Bemessung, Konstruktion und Herstellung", DIN 4114 "Stahlbau, Stabilitätsfälle" und nach DIN 18 800 Teil 7 "Stahlbauten, Herstellung, Eignungsnachweis zum Schweißen" ausgeführt werden; Bauwerke aus Beton und Stahlbeton müssen den Bestimmungen von DIN 1045 "Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung" entsprechen.
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AB 6.1.3
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Der Maschinistenstand ist so anzuordnen, daß der Maschinist einen möglichst großen Teil der Strecke sowie sämtliche Meß- und Bedienungseinrichtungen leicht übersehen und von seinem Bedienungsstand aus alle während des Fahrbetriebes notwendigen Handlungen vornehmen kann.
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AB 6.1.4
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Zur Pflege der Fahrzeuge muß ausreichend Platz und die erforderliche Einrichtung vorgesehen werden.
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AB 6.1.5
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Die Zu- und Abgänge für
die Fahrgäste sowie die Maschinen- und Antriebsräume müssen
genügend groß und übersichtlich angeordnet sowie ausreichend
beleuchtet sein. Außerdem muß eine Notbeleuchtung vorhanden
sein. Die Fahrgäste und das Bedienungspersonal dürfen durch maschinen- oder elektrotechnische Anlagen sowie durch Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
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AB 6.1.6
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Hat der Ein- und Aussteigbahnsteig eine größere Neigung als 15 %, so sind Treppen anzulegen.
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AB 6.1.7
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Bei Festlegung der Bahnsteiglänge sind mögliche Zugseillängungen angemessen zu berücksichtigen.
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AB 6.1.8
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An den Bahnsteigen sowie den Ein- und Aussteigerampen sind - soweit erforderlich - Sicherungen gegen das Abstürzen von Fahrgästen anzubringen.
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AB 6.1.9
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Maschinenräume sowie Räume mit elektrischen Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert sein.
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