Ausführungsbestimmunqen
(AB)
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§ 5 Linienführung |
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AB 5.1.1
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Gelände, das seiner Lage
nach besondere Gefahren für die Bahnanlage in sich birgt (Lawinen,
Steinschlag, ungünstige geologische Verhältnisse, Hochwasser)
ist zu vermeiden, andernfalls sind Schutzeinrichtungen vorzusehen. Es ist darauf zu achten, daß die Bahnanlage nicht durch Brände von Gebäuden, die in der Nähe der Trasse stehen, gefährdet wird.
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AB 5.1.2
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Spurweiten unter 1,00 m sind
zu vermeiden. Grenzmaße für die Spurweite sind von der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Bauart der Fahrzeuge festzulegen.
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AB 5.1.3
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Für die größte Neigung ist die Art der Bremseinrichtung in den Fahrzeugen maßgebend, größere Neigungen als 100 % sollen im allgemeinen nicht angewendet werden.
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AB 5.1.4
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Ausrundungen bei Neigungswechseln müssen so bemessen werden, daß sich das Seil im Betrieb nicht von den Führungsrollen abhebt.
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Ab 5.1.5
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Die Bogenhalbmesser sind so festzulegen, daß eine sichere Seilführung sowie eine wirkungsvolle Bremsbackenführung gewährleistet ist.
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AB 5.2.1
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Die seitlichen Mindestabstände
der Fahrzeuge von festen Gegenständen müssen betragen: von 2,80 m über SO und
höher: 0,40 m. In Gleisbögen müssen
die Mindestabstände vorhanden sein. |
AB 5.2.2
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Die Tragfähigkeit und Befestigung des Oberbaues muß den größten Beanspruchungen genügen, die sich aus Neigung, Radlast und den Bremseinrichtungen der Fahrzeuge ergeben. Die Gleise müssen so verlegt und der Bahnneigung entsprechend verankert sein, daß sie nicht wandern können.
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AB 5.4.1
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Für Kreuzungen und Näherungen mit Starkstromfreileitungen sind VDE-Bestimmungen zu beachten (VDE 0210).
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