Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


A. Allgemeines

§ 4

Ausnahmen

AB 4.1.1

Ausnahmen von diesen Vorschriften kommen insbesondere in Betracht:

a) bei bereits bestehenden Anlagen, wenn die Genehmigungsbehörde die Vorschriften nach § 1 Ziffer 2 der BOSeil allgemein für anwendbar erklärt hat;

b) bei Probeanlagen;

c) bei automatischen Bahnen.

 

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