Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


A. Allgemeines

§ 3

Grundforderungen

AB 3.3.1

Für die planmäßige und fachgerechte Ausführung von Anlageteilen, für die Einhaltung der Bauvorschriften sowie für die Erfüllung der im besonderen noch für die Ausführung bekanntgegebenen Auflagen und Bedingungen kann sich die Aufsichtsbehörde im allgemeinen mit einer Versicherung der mit dem Bau der Seilbahnanlage beauftragten Firma begnügen.

 

AB 3.3.2

Die zu verwendenden Werkstoffe sind in den einzureichenden Unterlagen zu benennen. Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die den Regeln der Technik entsprechen. Als solche Regeln gelten insbesondere die DIN-Normen in der Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum.

Die baulichen, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen, als solche gelten insbesondere die DIN-Normen und VDE-Bestimmungen in der Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum.

 

AB 3.3.3

Alle Schweißarbeiten, die an tragenden Teilen von Seilbahnen ausgeführt werden, dürfen nur von geprüften Schweißern vorgenommen werden.

Für Schweißungen an tragenden Teilen ist der Nachweis der geforderten Schweißbarkeit des verwendeten Werkstoffes zu erbringen.

Tragende Teile sind Teile baulicher, maschineller und sonstiger Art, die an der Aufnahme und Übertragung wesentlicher Eigengewichte, Nutzlasten, Windlasten usw. teilnehmen.

 

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