Ausführungsbestimmunqen (AB)
zu den
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


A. Allgemeines

§ 2

Einteilung der Seilbahnen

AB 2.3,1

Teilautomatisch ist eine Anlage, bei der das Beschleunigen und Verzögern selbst tätig erfolgt.

Der Maschinist ist ständig im Maschinistenstand und die Ingangsetzung wird von ihm durch Druckknopfbetätigung eingeleitet.

 

AB 2.3.2

Automatisch ist eine Anlage, bei der der Maschinistenstand nicht dauernd besetzt ist. Die Ingang- und Stillsetzung erfolgt also ohne Eingreifen eines Maschinisten.

 

AB 2.3.3

Zusätzliche Bedingungen für den Betrieb ohne Schaffnerbegleitung sind in den "Richtlinien für den schaffnerlosen Betrieb von Seilbahnen (Stand November 1981)" enthalten.

 

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